Aktivrente: Wer nach dem regulären Rentenalter weiter angestellt arbeitet, kann bis 2.000 € im Monat steuerfrei verdienen.
Wir haben es für dich rausgesucht.
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- 2Einreichen: Über den Arbeitgeber
Kein Antrag – dein Arbeitgeber lässt bis 2.000 € im Monat steuerfrei, wenn du die Regelaltersgrenze erreicht hast. Bei Steuerklasse VI musst du dem Arbeitgeber schriftlich bestätigen, dass du die Aktivrente nicht schon in einem anderen Job nutzt.
- 3Unsere Vorlage nutzen
Fertig formuliert, mit blau hinterlegten Lücken und Ausfüllhilfe.
Anfrage an den Arbeitgeber · Word ↓
Worum geht’s?
Seit 01.01.2026 ist Arbeitslohn aus einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung nach Erreichen der Regelaltersgrenze bis 2.000 € im Monat (24.000 € im Jahr) steuerfrei – ohne Progressionsvorbehalt. Das gilt ab dem Monat nach Erreichen der Regelaltersgrenze, egal ob du schon Rente beziehst. Nicht begünstigt: Selbstständige, Beamte, Minijobs. Sozialversicherungsbeiträge fallen weiter an. Nur ein Arbeitsverhältnis zählt.
Wer bekommt Aktivrente?
- Regelaltersgrenze erreicht (je nach Jahrgang 66–67 Jahre), Steuerfreiheit ab Folgemonat
- Sozialversicherungspflichtige Beschäftigung (Arbeitgeber zahlt Rentenversicherungsbeitrag)
- Kein Minijob, keine Selbstständigkeit, keine Beamtenbezüge, keine Betriebsrenten/Abfindungen
Wie viel gibt es?
Freibetrag 2.000 €/Monat bzw. 24.000 €/Jahr (§ 3 Nr. 21 EStG), anteilig 1/12 je Monat ohne Voraussetzungen. Ersparnis bei 30 % Grenzsteuersatz: max. 600 €/Monat bzw. 7.200 €/Jahr.
Werte: ab 01.01.2026
So beantragst du Aktivrente
Zuständig: Arbeitgeber (Lohnsteuerabzug) bzw. Finanzamt mit der Steuererklärung
Frist: keine Frist; bei Steuerklasse VI Bestätigung an Arbeitgeber nötig
Das brauchst du:
- ggf. Erklärung gegenüber Arbeitgeber, dass Freibetrag nicht in anderem Job genutzt wird
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- Lohnsteuerhilfeverein (Mitgliedsbeitrag nach Einkommen, für Rentner oft günstig)
- ELSTER-Hotline / Finanzamt-Servicestelle (kostenlos)
Kombinieren
Gut kombinierbar mit: Altersentlastungsbetrag
Altersrente wird durch Hinzuverdienst nicht gekürzt (siehe hinzuverdienst_altersrente). Laut Gesetzesbegründung wurde auch das Wohngeldgesetz angepasst – bei Wohngeld kann der steuerfreie Lohn trotzdem als Einkommen zählen.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir