Spenden und Beiträge an Parteien/Wählervereinigungen: Für Parteispenden und Parteibeiträge sinkt deine Steuer um 50 % des Betrags – seit 2026 bis 1.650 € (Ehepaare 3.300 €) im Jahr.
Wir haben es für dich rausgesucht.
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- 2Einreichen: Mit der Steuererklärung
Spenden und Mitgliedsbeiträge an Parteien in der Anlage Sonderausgaben eintragen; 50 % von max. 1.650 € (Zusammenveranlagung 3.300 €) gibt es direkt als Steuerermäßigung (§ 34g). Zuwendungsbestätigung der Partei aufbewahren – Kontoauszug reicht bis 300 €.
Worum geht’s?
Beiträge und Spenden an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen werden besonders gefördert: Die Hälfte des Betrags wird direkt von der Steuer abgezogen. Seit 2026 sind die Höchstbeträge verdoppelt. Darüber hinausgehende Parteispenden kannst du zusätzlich als Sonderausgabe (bis 3.300/6.600 €) absetzen.
Wer bekommt Spenden und Beiträge an Parteien/Wählervereinigungen?
- Zahlung an eine politische Partei (nicht von staatlicher Finanzierung ausgeschlossen) oder unabhängige Wählervereinigung.
- Zuwendungsbestätigung.
- Wirkt nur bei Steuerlast > 0.
Wie viel gibt es?
Direkter Abzug: 50 % der Zahlungen, max. 1.650 € (Einzel) / 3.300 € (Zusammenveranlagung).
Beispiel: Parteibeitrag 240 €/Jahr → 120 € weniger Steuer.
Werte: ab Veranlagungszeitraum 2026 (Steueränderungsgesetz 2025)
So beantragst du Spenden und Beiträge an Parteien/Wählervereinigungen
Zuständig: Finanzamt – Anlage Sonderausgaben
Frist: Mit der Steuererklärung
Rückwirkend: Für Vorjahre gelten die alten Höchstbeträge (825/1.650 €)
Das brauchst du:
- Zuwendungsbestätigung der Partei
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- ELSTER
Kombinieren
Gut kombinierbar mit: Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen
Rechenweg: erst §34g (50 %), Rest als Sonderausgabe nach §10b Abs. 2.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir