Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen: Spenden und viele Vereinsbeiträge an gemeinnützige Organisationen kannst du als Sonderausgaben absetzen – bis 300 € reicht der Kontoauszug als Nachweis.
Wir haben es für dich rausgesucht.
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- 2Einreichen: Mit der Steuererklärung
In der Anlage Sonderausgaben eintragen; viele Organisationen übermitteln die Zuwendungsbestätigung inzwischen elektronisch. Bis 300 € reicht der Kontoauszug als Nachweis – Belege nur auf Anforderung einreichen.
Worum geht’s?
Spenden an gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Organisationen mindern dein zu versteuerndes Einkommen (bis 20 % deiner Einkünfte). Auch Mitgliedsbeiträge sind oft abziehbar, außer bei Vereinen, die vor allem Freizeit dienen (z. B. Sportverein, Kulturverein für Mitglieder). Bis 300 € pro Spende genügt Kontoauszug plus vereinfachter Beleg der Organisation.
Wer bekommt Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen?
- Empfänger ist steuerbegünstigt (gemeinnützig/mildtätig/kirchlich) oder eine öffentliche Stelle.
- Zuwendungsbestätigung; bis 300 € reicht Kontoauszug + vereinfachter Beleg.
- Wirkt nur, wenn du Einkommensteuer zahlst.
Wie viel gibt es?
Abzug als Sonderausgabe bis 20 % des Gesamtbetrags der Einkünfte; Ersparnis = Spende × persönlicher Grenzsteuersatz (bei 30 % also 30 % der Spende). Kein fester Höchstwert für die Gesamtrechnung (hängt von eigener Spendenhöhe ab).
Beispiel: Spenden 2026 von 400 € bei 30 % Grenzsteuersatz → ca. 120 € weniger Steuer (zzgl. Soli/Kirchensteuer-Effekt).
Werte: Veranlagungszeitraum 2026
So beantragst du Spenden und Mitgliedsbeiträge an gemeinnützige Organisationen
Zuständig: Finanzamt – Anlage Sonderausgaben
Frist: Mit der Steuererklärung
Rückwirkend: Über freiwillige Steuererklärung bis 4 Jahre
Das brauchst du:
- Zuwendungsbestätigung bzw. bis 300 € Kontoauszug + vereinfachter Beleg (nur auf Nachfrage)
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- ELSTER
Kombinieren
Gut kombinierbar mit: Spenden und Beiträge an Parteien/Wählervereinigungen, Geld zurückholen
Kirchensteuer selbst ist ebenfalls Sonderausgabe, wird hier aber nicht als Förderung geführt.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir