Mietpreisbremse: In Städten mit angespanntem Wohnungsmarkt darf die Miete beim Einzug höchstens 10 % über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – zu viel gezahlte Miete kannst du zurückverlangen.
Wir haben es für dich rausgesucht.
- 1Einreichen: Per Post
Du rügst die zu hohe Miete direkt beim Vermieter. Gesetzlich reicht Textform (§ 556g Abs. 4 BGB) – also auch E-Mail; als Beweis ist ein Brief per Einschreiben aber sicherer. Rückforderung gibt's erst ab Zugang der Rüge, also nicht trödeln.
- 2Unsere Vorlage nutzen
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Rüge Mietpreisbremse · Word ↓
Worum geht’s?
Die Mietpreisbremse gilt bis 31.12.2029 in Gebieten, die das Land per Verordnung festlegt (NRW: 57 Gemeinden). Ausnahmen: Neubauten (erstmals nach dem 01.10.2014 genutzt/vermietet), umfassend modernisierte Wohnungen, höhere Vormiete. Du musst den Verstoß schriftlich rügen; ab dann kannst du zu viel gezahlte Miete zurückfordern.
Wer bekommt Mietpreisbremse?
- Mietvertrag in einer Gemeinde mit Mietpreisbremse (Landesverordnung)
- Miete bei Vertragsbeginn > 110 % der ortsüblichen Vergleichsmiete
- Keine Ausnahme (Neubau ab 10/2014, umfassende Modernisierung, höhere Vormiete)
Wie viel gibt es?
Rückforderung = gezahlte Miete − (ortsübliche Vergleichsmiete × 1,10), grundsätzlich ab Rüge (bei Rüge in den ersten 30 Monaten auch für die Zeit davor).
Werte: 2026
So beantragst du Mietpreisbremse
Zuständig: Schriftliche Rüge an den Vermieter; ggf. Amtsgericht
Frist: Rüge möglichst früh – Rückforderung grundsätzlich erst ab Rüge
Rückwirkend: eingeschränkt (Rüge innerhalb 30 Monate nach Mietbeginn)
Das brauchst du:
- Mietvertrag
- Mietspiegel der Stadt
- ggf. Auskunft über Vormiete
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- Mieterverein (Mitgliedsbeitrag, oft ab ca. 5–10 €/Monat)
- Verbraucherzentrale
- Beratungshilfe beim Amtsgericht bei geringem Einkommen
Kombinieren
Gut kombinierbar mit: Wohngeld, Mieterschutzverordnung NRW, Beratungshilfe
Für NRW-Gebiete und Kappungsgrenze siehe nw_mieterschutzverordnung. Bei geringem Einkommen kann Beratungshilfe (Anwalt für 15 €) genutzt werden.
Was sich ändert
Verlängert durch Bundestag am 26.06.2025 bis 31.12.2029. Weitere Mietrechtsreform (Deckel Möblierungszuschlag, Indexmieten, Kurzzeitmiete, Schonfrist) als Gesetzentwurf 2026 – Beschlussstand nicht verifiziert. Expertenkommission Mietrecht soll bis Ende 2026 berichten.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir