Wohngeld: Ein monatlicher Zuschuss zur Miete für Haushalte mit kleinem Einkommen, die kein Bürgergeld/Grundsicherung bekommen.
Wir haben es für dich rausgesucht.
- 1Online beantragen oder Formular holenOnlineOnline-Antrag Wohngeld – Mietzuschuss (Erstantrag, NRW)PDFAntrag auf Mietzuschuss (NRW-Vordruck) Stand v2.3PDFHinweisblatt zum WohngeldantragPDFAnlage Verdienstbescheinigung Stand 2023
Je nach Stadt oder Kasse unterschiedlich – der Link führt zur Übersicht.
- 2Einreichen: Online
Online geht's am schnellsten (Login z. B. mit BundID); auf Papier müssen alle volljährigen Haushaltsmitglieder unterschreiben – ein eingescanntes Formular per einfacher E-Mail reicht oft nicht. Per Post am besten mit Einschreiben oder gegen Eingangsbestätigung.
Wohngeld gibt es ab dem Monat, in dem der Antrag eingeht. Ein formloser schriftlicher Antrag bei der Wohngeldstelle sichert diesen Monat (§ 16 SGB I); das Formular reichst du dann nach.
- 3Unsere Vorlage nutzen
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Formloser Antrag (sichert den Monat) · Word ↓
Worum geht’s?
Wohngeld hilft, wenn das Einkommen zwar zum Leben reicht, die Miete aber zu sehr drückt. Wie viel du bekommst, hängt von drei Dingen ab: wie viele Personen im Haushalt leben, wie hoch euer Einkommen ist und wie hoch die Miete ist – gedeckelt durch einen Höchstbetrag je nach Mietenstufe deines Wohnorts (I bis VII). Heizkosten und eine Klimakomponente sind seit 2023 dauerhaft eingerechnet.
Wer bekommt Wohngeld?
- Du wohnst zur Miete (auch Untermiete, WG-Zimmer, Heimbewohner) und trägst die Miete selbst.
- Euer Einkommen liegt über dem Bürgergeld-/Grundsicherungsniveau, aber unter der Wohngeld-Grenze (abhängig von Haushaltsgröße, Miete, Mietenstufe).
- Du bekommst keine Leistung, die die Wohnkosten schon abdeckt (Bürgergeld/Grundsicherungsgeld, Sozialhilfe, Grundsicherung im Alter; in der Regel auch nicht bei BAföG/BAB-Anspruch).
- Kein erhebliches Vermögen (Orientierung Verwaltungsvorschrift: 60.000 € für das erste und 30.000 € für jedes weitere Haushaltsmitglied – unverbindlich, nicht doppelt geprüft).
Einkommen: Keine feste Grenze – ergibt sich aus der Wohngeldformel (§ 19 WoGG) aus Haushaltsgröße, Miete und Gesamteinkommen (Brutto minus pauschal 10/20/30 % und Werbungskosten). Grob: Single bis ca. 1.500–1.900 € brutto/Monat, Familie mit 2 Kindern bis ca. 3.500–4.000 € brutto/Monat (Orientierung, abhängig von Miete und Mietenstufe).
Vermögen: Kein Wohngeld bei 'erheblichem Vermögen' (§ 21 WoGG); Verwaltungspraxis: 60.000 € + 30.000 € je weiteres Haushaltsmitglied (nicht doppelt verifiziert).
Wie viel gibt es?
Wohngeld = 1,15 × (M − (a + b·M + c·Y)·Y), M = berücksichtigte Bruttokaltmiete bis zum Höchstbetrag (§ 12 WoGG, nach Mietenstufe I–VII und Haushaltsgröße) zuzüglich Heizkosten-Entlastung (CO2-Komponente + dauerhafte Heizkostenkomponente) und Klimakomponente; Y = monatliches Gesamteinkommen (Jahresbrutto minus pauschal 10/20/30 % je nach Steuer/KV/RV-Abzügen, minus Werbungskosten, minus Freibeträge); a, b, c aus Anlage 2 WoGG. Die max-Werte sind theoretische Obergrenzen (Mietenstufe VII, Miete mindestens auf Höchstbetrag, Mindesteinkommen nach Anlage 3) – eigene Berechnung nach Gesetzesformel, ohne Gewähr. Realistisch liegen die Beträge deutlich darunter.
Beispiel: Single, Mietenstufe IV, Bruttokaltmiete 600 €, Gesamteinkommen (nach Pauschalabzügen) 800 €/Monat: rund 390 € Wohngeld (eigene Formelrechnung, Orientierung).
Werte: ab 01.01.2025 (Fortschreibung +ca. 15 %), unverändert 2026
So beantragst du Wohngeld
Zuständig: Wohngeldstelle deiner Stadt/Gemeinde (in kleinen Gemeinden: Kreisverwaltung)
Frist: Keine Frist, aber Zahlung erst ab dem Monat der Antragstellung. Bewilligung meist für 12 (bis 24) Monate, Weiterleistungsantrag ca. 2 Monate vor Ablauf stellen.
Rückwirkend: Nein – nur ab Antragsmonat (formloser Antrag sichert den Monat).
Das brauchst du:
- Antragsformular (Mietzuschuss)
- Mietvertrag und Mietbescheinigung vom Vermieter
- Einkommensnachweise aller Haushaltsmitglieder (Lohnabrechnungen, Rentenbescheid, Elterngeld etc.)
- Kontoauszüge/Vermögensangaben
- Personalausweis/Aufenthaltstitel
- ggf. Schwerbehindertenausweis, Pflegegradbescheid
Dauer: meist 4–12 Wochen (stark je Kommune)
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- Wohngeldstelle (Beratungspflicht)
- Wohngeldrechner des BMWSB: https://www.bmwsb.bund.de/DE/wohnen/wohngeld/wohngeldrechner/wohngeldrechner-2025_node.html
- Sozialberatung von Caritas, Diakonie, AWO, VdK, SoVD
- Mieterverein (Mitgliedsbeitrag)
- Verbraucherzentrale
Kombinieren
Nicht zusammen mit: Grundsicherungsgeld, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, Wohngeld als Lastenzuschuss, BAföG für Studierende, Berufsausbildungsbeihilfe
Gut kombinierbar mit: Kinderzuschlag, Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Wohnberechtigungsschein NRW, Wohnberechtigungsschein
Wohngeld + Kinderzuschlag sind oft zusammen günstiger als Bürgergeld (Vorrangprüfung). Wohngeld öffnet Bildung & Teilhabe; Rundfunkbefreiung nur in Härtefällen bzw. wenn Einkommen knapp über Bedarf – im Bereich Grundsicherung prüfen. Bei Bürgergeld-Bezug kein Wohngeld. Wer dem Grunde nach BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe bekommen kann, ist grundsätzlich vom Wohngeld ausgeschlossen (§ 20 Abs. 2 WoGG).
Was sich ändert
GEPLANT, NICHT BESCHLOSSEN (Stand 02.11.2026): 'Gesetz zur Vereinfachung und Fortentwicklung des Wohngeldgesetzes' (BT-Drs. 21/8284, Kabinett 06.07.2026, Bundesrat-Stellungnahme 25.09.2026) – ab 01.01.2027: Aussetzung der regulären Fortschreibung 2027, Halbierung der dauerhaften Heizkostenkomponente (1 Person 96 → 48 €), Formelparameter c +58 % (Einkommen wird stärker angerechnet), Einkommensermittlung mit Pauschalen nach § 9a EStG, Zahlung nur noch aufs Konto. Laufende Bescheide gelten bis Ende des Bewilligungszeitraums.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir