Soziale Entschädigung für Opfer von Gewalttaten: Wenn du durch eine Gewalttat gesundheitlich geschädigt wurdest, hilft der Staat: schnelle psychologische Hilfe in einer Traumaambulanz, Behandlung, Unterstützung im Alltag und je nach Folgen monatliche Zahlungen.
Wir haben es für dich rausgesucht.
- 1Online beantragen oder Formular holenOnlineOnline-Antrag Soziale Entschädigung (Sozialplattform des Bundes)FormularseiteAntragstellung & zuständige Behörden aller BundesländerFormularseiteSchnelle Hilfen: Fallmanagement und Traumaambulanz
Je nach Stadt oder Kasse unterschiedlich – der Link führt zur Übersicht.
- 2Einreichen: Online
Du kannst den Antrag online über die Sozialplattform stellen oder bei der Versorgungsbehörde deines Landes, die eigene Vordrucke hat. Du musst nicht alles allein aufschreiben: Fallmanagement oder eine Opferberatungsstelle (z. B. WEISSER RING) helfen dir dabei.
Ein kurzer schriftlicher Antrag bei der Versorgungsbehörde genügt, um die Jahresfrist für rückwirkende Leistungen zu wahren; Details klärst du danach mit dem Fallmanagement.
- 3Unsere Vorlage nutzen
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Antrag / Anfrage an die Stelle · Word ↓
Worum geht’s?
Seit 2024 regelt das Vierzehnte Sozialgesetzbuch, wie der Staat Menschen unterstützt, die durch eine Gewalttat einen gesundheitlichen Schaden erlitten haben. Gemeint sind körperliche Angriffe, aber auch schwere psychische Gewalt wie sexualisierte Gewalt, Menschenhandel oder schweres Stalking. Auch Angehörige, Hinterbliebene und nahestehende Menschen können Hilfe bekommen. Dazu gehören Schnelle Hilfen (eine persönliche Fallmanagerin oder ein Fallmanager und Sitzungen in einer Traumaambulanz), Krankenbehandlung ohne Zuzahlungen bei Medikamenten, Hilfen für Arbeit, Ausbildung und Alltag, Pflegeleistungen sowie monatliche Entschädigungszahlungen, wenn dauerhafte Folgen bleiben. Für die Schnellen Hilfen gibt es ein vereinfachtes Verfahren, damit Unterstützung früh ankommt.
Wer bekommt Soziale Entschädigung für Opfer von Gewalttaten?
- Du hast durch eine Gewalttat in Deutschland (oder auf einem deutschen Schiff/Flugzeug) einen gesundheitlichen Schaden erlitten – körperlich oder seelisch
- Als Gewalttat zählt ein vorsätzlicher, rechtswidriger körperlicher Angriff oder schwere psychische Gewalt (z. B. sexueller Missbrauch, Vergewaltigung, Menschenhandel, schweres Stalking, Geiselnahme, räuberische Erpressung)
- Gleichgestellt sind u. a. die vorsätzliche Beibringung von Gift oder Brandstiftung/Sprengstoffanschläge
- Auch Angehörige, Hinterbliebene und nahestehende Personen können Leistungen bekommen
- Für die Traumaambulanz: Erstkontakt innerhalb von 12 Monaten nach der Tat bzw. nach Kenntnis davon oder nach Beginn einer akuten seelischen Krise
- Monatliche Entschädigungszahlung erst ab einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 30
- Leistungen können verweigert werden, wenn du die Tat selbst in vorwerfbarer Weise verursacht hast oder nicht an der Aufklärung mitwirkst, obwohl es dir möglich und zumutbar ist
Einkommen: Für Schnelle Hilfen, Krankenbehandlung, Teilhabeleistungen und Entschädigungszahlungen keine. Nur bei den 'Besonderen Leistungen im Einzelfall' (z. B. Lebensunterhalt) und den ergänzenden Leistungen zur Teilhabe zählen Einkommen und Vermögen – mit vielen Ausnahmen.
Wie viel gibt es?
Die monatliche Entschädigungszahlung richtet sich nach dem Grad der Schädigungsfolgen (GdS), den die Behörde feststellt. Ab 01.07.2026: GdS 30 und 40: 452 €, GdS 50 und 60: 905 €, GdS 70 und 80: 1.357 €, GdS 90: 1.810 €, GdS 100: 2.261 € im Monat. Bei schwersten Schädigungsfolgen erhöht sich der Betrag bei GdS 100 um 20 %. Statt monatlicher Zahlungen ist eine Abfindung möglich. Dazu kommen Sach- und Dienstleistungen (Traumaambulanz bis 15 Sitzungen, für Kinder und Jugendliche bis 18, Fallmanagement, Behandlung) und ggf. Berufsschadensausgleich bei Einkommensverlust.
Beispiel: Bleibt nach einem Überfall eine dauerhafte Gesundheitsstörung mit GdS 50, beträgt die monatliche Entschädigungszahlung 905 € (Stand 07/2026) – zusätzlich zu Behandlung und Teilhabeleistungen.
Werte: ab 01.07.2026 (Verordnung vom 17.06.2026, BGBl. 2026 I Nr. 179)
So beantragst du Soziale Entschädigung für Opfer von Gewalttaten
Zuständig: Zuständige Versorgungsbehörde deines Bundeslandes (Liste beim BMAS) oder online über die Sozialplattform des Bundes
Frist: Keine Ausschlussfrist. Leistungen gibt es ab dem Antragsmonat; wird der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt, auch rückwirkend ab der Tat. Traumaambulanz: Antrag spätestens nach der zweiten Sitzung; Erstkontakt innerhalb von 12 Monaten.
Rückwirkend: ja, bis zur Tat, wenn der Antrag innerhalb eines Jahres nach der Tat gestellt wird (Schnelle Hilfen nicht rückwirkend, außer den ersten zwei Traumaambulanz-Sitzungen)
Das brauchst du:
- Angaben zum Ereignis (Zeitpunkt, Ort, kurze Schilderung) – Fallmanagement oder Opferberatung helfen beim Formulieren
- Aktenzeichen von Polizei oder Staatsanwaltschaft, falls vorhanden
- Ärztliche oder psychotherapeutische Unterlagen und Namen der Behandelnden
- Angaben zu deiner Krankenkasse
- Bei Angehörigen/Hinterbliebenen: Nachweis der Beziehung (z. B. Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunde)
Dauer: Schnelle Hilfen sofort bzw. im Erleichterten Verfahren; Entscheidung über weitere Leistungen kann Monate dauern
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- WEISSER RING – Opfer-Telefon 116 006 (bundesweit, kostenlos, anonym), Begleitung zu Ämtern und Hilfe beim Antrag
- Hilfetelefon Gewalt gegen Frauen – 116 016, rund um die Uhr, auch online und in vielen Sprachen
- Hilfe-Telefon Sexueller Missbrauch – 0800 22 55 530, anonym und kostenlos
- Fallmanagerinnen und Fallmanager der Versorgungsbehörde begleiten dich durch das ganze Verfahren
- Traumaambulanzen in deinem Bundesland (Übersicht auf der BMAS-Seite 'Schnelle Hilfen')
Kombinieren
Bist du gesetzlich krankenversichert, gilt ein Antrag auf Krankenbehandlung nach SGB XIV zugleich als Antrag bei deiner Krankenkasse und umgekehrt. Teilhabeleistungen gibt es auch ohne Entschädigungszahlung. Für Taten im Ausland gibt es eigene Regeln. Für Betroffene extremistischer oder terroristischer Taten gibt es zusätzlich Härteleistungen des Bundes.
Was sich ändert
Entschädigungszahlungen und Abfindungen werden jedes Jahr zum 1. Juli angepasst (nächste: 01.07.2027). Wer vor 2024 nach dem Opferentschädigungsgesetz (OEG) anerkannt wurde, hat Besitzstands- bzw. Wahlregeln.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 03.11.2026. So prüfen wir