Krankengeld: Bist du länger als 6 Wochen krankgeschrieben, zahlt die Krankenkasse 70 % deines Bruttolohns (max. 90 % netto) – bis 135,63 € pro Tag.
Wir haben es für dich rausgesucht.
- 1Formular holenFormularseiteBMG: KrankengeldFormularseiteListe aller gesetzlichen Kranken-/Pflegekassen (Kontakt zur eigenen Kasse finden)
Je nach Stadt oder Kasse unterschiedlich – der Link führt zur Übersicht.
- 2Einreichen: Kommt automatisch
Meist kein Antrag nötig: Arzt übermittelt die AU elektronisch, der Arbeitgeber die Entgeltbescheinigung; ggf. schickt dir die Kasse einen Fragebogen. Wichtig: AU lückenlos spätestens am nächsten Werktag nach Ablauf verlängern lassen.
Krankengeld ist formfrei; ein formloses Schreiben genügt, falls die Kasse nicht von selbst tätig wird.
Worum geht’s?
Nach der Lohnfortzahlung durch den Arbeitgeber (6 Wochen) zahlt die Kasse Krankengeld: 70 % des Bruttos, max. 90 % des Nettos, höchstens 135,63 € pro Kalendertag (2026). Davon gehen noch Sozialversicherungsbeiträge ab. Dauer max. 78 Wochen in 3 Jahren für dieselbe Krankheit. Wichtig: Krankschreibung lückenlos verlängern!
Wer bekommt Krankengeld?
- Gesetzlich versichert mit Anspruch auf Krankengeld (Beschäftigte, ALG-I-Bezieher; Selbstständige mit Wahlerklärung)
- Arbeitsunfähig, ärztlich festgestellt
Wie viel gibt es?
70 % Regelentgelt, max. 90 % netto; Höchstkrankengeld 2026 135,63 €/Tag (70 % von 193,75 €), Monat = 30 Tage → max. 4.068,90 €/Monat brutto.
Werte: 2026
So beantragst du Krankengeld
Zuständig: Krankenkasse – automatisch über eAU
Frist: AU lückenlos, spätestens am nächsten Werktag nach Ende verlängern
Das brauchst du:
- eAU (elektronisch)
- Entgeltbescheinigung Arbeitgeber
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- Krankenkasse (Beratung kostenlos)
- Unabhängige Patientenberatung / Verbraucherzentrale NRW
- Sozialverbände VdK/SoVD
Kombinieren
Nicht zusammen mit: Arbeitslosengeld, Erwerbsminderungsrente, Übergangsgeld während Reha oder beruflicher Reha
Was sich ändert
Höchstbetrag steigt 2027 mit der BBG KV. BESCHLOSSEN (BGBl. 2026 I Nr. 228): ab 01.01.2027 beträgt das Krankengeld nach Ende des Beschäftigungsverhältnisses während der AU nur noch 60 % (mit Kind 67 %) des Nettoentgelts (§ 47 Abs. 2a SGB V n.F.); teilweises Krankengeld bei Teil-AU ab 01.01.2028.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir