Fahrtkosten zur Behandlung: Fahrten ins Krankenhaus zahlt die Kasse; Fahrten zur ambulanten Behandlung nur in Ausnahmefällen – automatisch genehmigt z. B. bei Pflegegrad 4/5 oder Merkzeichen aG, Bl, H.
Wir haben es für dich rausgesucht.
- 1Formular holenFormularseiteBMG: FahrkostenFormularseiteListe aller gesetzlichen Kranken-/Pflegekassen (Kontakt zur eigenen Kasse finden)
Je nach Stadt oder Kasse unterschiedlich – der Link führt zur Übersicht.
- 2Einreichen: Per Post
Lass dir vom Arzt eine Verordnung einer Krankenbeförderung ausstellen und hol bei ambulanten Fahrten vorher die Genehmigung der Kasse ein (bei Merkzeichen aG/Bl/H oder Pflegegrad 3–5 gilt sie als erteilt). Danach Erstattung mit dem Erstattungsformular deiner Kasse und Belegen.
Die Genehmigung kannst du formlos mit Verordnung beantragen; das Erstattungsformular ist kassenspezifisch.
- 3Unsere Vorlage nutzen
Fertig formuliert, mit blau hinterlegten Lücken und Ausfüllhilfe.
Antrag / Anfrage an die Stelle · Word ↓
Worum geht’s?
Erstattet werden Fahrten zu stationärer Behandlung, Rettungsfahrten und Krankentransporte. Ambulante Fahrten (z. B. Dialyse, Chemo, Bestrahlung) nur mit vorheriger Genehmigung; als genehmigt gelten sie bei Merkzeichen aG, Bl, H, Pflegegrad 4/5 oder Pflegegrad 3 mit dauerhafter Mobilitätseinschränkung. Zuzahlung 10 %, mind. 5 €, max. 10 € je Fahrt.
Wer bekommt Fahrtkosten zur Behandlung?
- Gesetzlich versichert
- Fahrt aus zwingendem medizinischem Grund im Zusammenhang mit einer Kassenleistung
Wie viel gibt es?
ÖPNV-Fahrpreis, Taxi/Mietwagen nur wenn nötig, Privat-Pkw nach Bundesreisekostengesetz (Fachwissen: 0,20 €/km); minus Zuzahlung.
Werte: ab 01.01.2026
So beantragst du Fahrtkosten zur Behandlung
Zuständig: Krankenkasse
Frist: ambulante Fahrten vor der Fahrt genehmigen lassen
Das brauchst du:
- Verordnung einer Krankenbeförderung
- Fahrtnachweise/Quittungen
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- Krankenkasse (Beratung kostenlos)
- Unabhängige Patientenberatung / Verbraucherzentrale NRW
- Sozialverbände VdK/SoVD
Kombinieren
Gut kombinierbar mit: Zuzahlungsbefreiung der Krankenkasse
Fahrt-Zuzahlungen zählen zur Belastungsgrenze.
Was sich ändert
Ab 01.01.2027 Zuzahlung je Fahrt nach § 61 SGB V n.F.: 10 %, mind. 7,50 €, max. 15 € (BGBl. 2026 I Nr. 228).
Quellen
Prüfstatus: Amtlich belegt · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir