Kurzarbeitergeld: Muss dein Betrieb vorübergehend Arbeit kürzen, gleicht die Arbeitsagentur 60 % (mit Kind 67 %) deines ausgefallenen Nettolohns aus – 2026 bis zu 24 Monate.
Wir haben es für dich rausgesucht.
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- 2Einreichen: Über den Arbeitgeber
Du musst selbst nichts beantragen – dein Arbeitgeber zeigt den Arbeitsausfall an und rechnet das Kurzarbeitergeld mit dem Lohn ab. Prüf deine Abrechnung und frag nach, wenn Kinder-Satz (67 %) fehlt.
Worum geht’s?
Bei vorübergehendem Arbeitsausfall (z. B. Auftragsmangel) meldet dein Arbeitgeber Kurzarbeit an. Du behältst deinen Job und bekommst für die ausgefallenen Stunden Kurzarbeitergeld über die Lohnabrechnung. Eine Verordnung erlaubt bis Ende 2026 eine Bezugsdauer von bis zu 24 Monaten (normal: 12).
Wer bekommt Kurzarbeitergeld?
- Du bist sozialversicherungspflichtig beschäftigt (nicht Minijob, nicht Azubi in der Regel).
- Dein Arbeitgeber hat erheblichen, vorübergehenden Arbeitsausfall bei der Agentur angezeigt (mind. 1/3 der Beschäftigten mit >10 % Entgeltausfall).
- Dein Arbeitsverhältnis ist nicht gekündigt.
Wie viel gibt es?
60 % (kinderlos) bzw. 67 % (mit Kind) der Nettoentgeltdifferenz zwischen Soll- und Ist-Entgelt, max. bis zur BBG 8.450 €/Monat.
Beispiel: Netto normal 2.400 €, durch Kurzarbeit 1.600 €: Kurzarbeitergeld ca. 480 € (60 % von 800 €).
Werte: 2026
So beantragst du Kurzarbeitergeld
Zuständig: Arbeitgeber zeigt Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit an
Frist: Antrag durch Arbeitgeber nachträglich innerhalb von 3 Monaten nach Ende des jeweiligen Monats.
Rückwirkend: Ja, durch Arbeitgeber (Ausschlussfrist 3 Monate)
Das brauchst du:
- Für dich: keine – nur ggf. Kinder-Nachweis an Arbeitgeber für 67 %
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- Betriebsrat
- Gewerkschaft
- Agentur für Arbeit
Kombinieren
Nicht zusammen mit: Arbeitslosengeld
Gut kombinierbar mit: Kindergeld, Wohngeld
Nebenjob, den du während der Kurzarbeit neu aufnimmst, wird grundsätzlich angerechnet. Kurzarbeitergeld ist steuerfrei, unterliegt aber dem Progressionsvorbehalt (Steuererklärung Pflicht).
Was sich ändert
Die Verordnung über 24 Monate Bezugsdauer gilt bis 31.12.2026; ab 01.01.2027 gilt wieder die gesetzliche Bezugsdauer von 12 Monaten, sofern nicht erneut verlängert.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir