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Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Alleinerziehende zahlen weniger Lohnsteuer: 4.260 € Freibetrag im Jahr, plus 240 € für jedes weitere Kind – über Steuerklasse II.

Allgemeine Höchstwerte – was du persönlich bekommst, zeigt der Check
1.278 €max. Steuervorteil / Jahr (keine Auszahlung)
Kurz gesagt

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende: Alleinerziehende zahlen weniger Lohnsteuer: 4.260 € Freibetrag im Jahr, plus 240 € für jedes weitere Kind – über Steuerklasse II.

Höhe
bis 1.278 € im Jahr
Art
Steuervorteil
Gilt in
Deutschland
Antrag bei
Finanzamt – Steuerklasse II (Antrag auf Steuerklassenwechsel) bzw. Einkommensteuererklärung, Anlage Kind
Frist
Jederzeit; über Steuererklärung bis 4 Jahre rückwirkend
Rückwirkend
über Steuererklärung bis 4 Jahre
Status
aktiv seit 2004
Stand
02.11.2026 · Doppelt geprüft
Keine Sorge.Steuerklasse II beantragst du einmal online über ELSTER – danach läuft es automatisch.
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Wir haben es für dich rausgesucht.

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    Einreichen: Mit der Steuererklärung

    Unterjährig bekommst du den Betrag über Steuerklasse II (Antrag beim Finanzamt, am einfachsten über ELSTER); spätestens holst du ihn in der Steuererklärung über die Anlage Kind. Die Steuer-ID des Kindes musst du angeben.

Worum geht’s?

Wer allein mit Kind lebt und Kindergeld bekommt, erhält einen steuerlichen Freibetrag. Bei Angestellten wirkt er automatisch über die Steuerklasse II, für weitere Kinder lässt du dir den Erhöhungsbetrag als Freibetrag eintragen oder holst ihn über die Steuererklärung. Wichtig: Es darf kein anderer Erwachsener im Haushalt leben (Ausnahme: volljährige Kinder, für die du Kindergeld bekommst).

Wer bekommt Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?

  • Alleinstehend (ledig, geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebend)
  • Mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch im Haushalt gemeldet
  • Keine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen (außer kindergeldberechtigte Kinder)

Wie viel gibt es?

Freibetrag 4.260 €/Jahr (1. Kind) + 240 € je weiteres Kind.

Beispiel: 2 Kinder: 4.500 € Freibetrag, bei 30 % Grenzsteuersatz ca. 1.350 € weniger Steuer im Jahr.

Werte: 2026 (unverändert seit 2023)

So beantragst du Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Zuständig: Finanzamt – Steuerklasse II (Antrag auf Steuerklassenwechsel) bzw. Einkommensteuererklärung, Anlage Kind

Frist: Jederzeit; über Steuererklärung bis 4 Jahre rückwirkend

Rückwirkend: über Steuererklärung bis 4 Jahre

Das brauchst du:

  • Steuer-ID des Kindes
  • Erklärung, dass kein weiterer Erwachsener im Haushalt lebt

Kostenlose Hilfe beim Antrag:

  • ELSTER
  • Lohnsteuerhilfeverein
  • VAMV

Kombinieren

Gut kombinierbar mit: Kindergeld, Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, Unterhaltsvorschuss, Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen

Nur ein Elternteil kann ihn nutzen (der, bei dem das Kind gemeldet ist). Kürzung um 1/12 je Monat ohne Voraussetzungen.

Was sich ändert

Keine Änderung im Entwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027 genannt.

Quellen

Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir

Fragen zu Entlastungsbetrag für Alleinerziehende

Wie viel Entlastungsbetrag für Alleinerziehende gibt es 2026?
Bis 1.278 € im Jahr. Freibetrag 4.260 €/Jahr (1. Kind) + 240 € je weiteres Kind.
Wer hat Anspruch auf Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Alleinstehend (ledig, geschieden, verwitwet oder dauernd getrennt lebend). Mindestens ein Kind mit Kindergeldanspruch im Haushalt gemeldet. Keine Haushaltsgemeinschaft mit einem anderen Erwachsenen (außer kindergeldberechtigte Kinder).
Wo beantrage ich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende?
Finanzamt – Steuerklasse II (Antrag auf Steuerklassenwechsel) bzw. Einkommensteuererklärung, Anlage Kind. Online-Antrag: https://www.elster.de/eportal/formulare-leistungen/alleformulare/est
Gibt es Entlastungsbetrag für Alleinerziehende auch rückwirkend?
über Steuererklärung bis 4 Jahre
Kann ich Entlastungsbetrag für Alleinerziehende mit anderen Leistungen kombinieren?
Kombinierbar mit: Kindergeld, Kinderfreibetrag und Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung, Unterhaltsvorschuss, Kinderbetreuungskosten von der Steuer absetzen.

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