Unterhaltsvorschuss: Wenn der andere Elternteil keinen oder zu wenig Unterhalt zahlt, springt das Jugendamt ein: 227 € bis 394 € im Monat je Kind (bis 18).
Wir haben es für dich rausgesucht.
- 1Online beantragen oder Formular holenOnlineUnterhaltsvorschuss NRW – Weg zum Antrag (Online-Antrag je Kommune, PLZ-Suche)OnlineUnterhaltsvorschuss Online (bundesweiter Onlinedienst)FormularseiteUnterhaltsvorschuss – Info BMBFSFJ
Je nach Stadt oder Kasse unterschiedlich – der Link führt zur Übersicht.
- 2Einreichen: Online
In NRW bieten die meisten Unterhaltsvorschussstellen „Unterhaltsvorschuss Online“ an – mit Servicekonto Plus/Online-Ausweis sogar ohne Papier, sonst unterschreibst du die letzte Seite und schickst sie per Post. Den Papierantrag bekommst du auf der Website deiner Stadt oder direkt beim Jugendamt.
UVG gibt es höchstens für den Monat vor Antragseingang rückwirkend – ein formloser schriftlicher Antrag beim Jugendamt sichert den Zeitraum.
- 3Unsere Vorlage nutzen
Fertig formuliert, mit blau hinterlegten Lücken und Ausfüllhilfe.
Formloser Antrag (sichert den Monat) · Word ↓
Worum geht’s?
Alleinerziehende bekommen Unterhaltsvorschuss, wenn der andere Elternteil nicht oder nicht regelmäßig zahlt (oder verstorben ist). Das Jugendamt holt sich das Geld später vom zahlungspflichtigen Elternteil zurück – nicht von dir. Es gibt keine Einkommensgrenze für dich. Für Kinder ab 12 gilt: Das Kind darf nicht auf Grundsicherung angewiesen sein, oder du verdienst selbst mindestens 600 € brutto.
Wer bekommt Unterhaltsvorschuss?
- Kind unter 18, lebt bei dir als alleinerziehendem Elternteil (nicht verheiratet oder dauernd getrennt lebend)
- Anderer Elternteil zahlt keinen, unregelmäßigen oder zu wenig Unterhalt (unter dem UVG-Betrag)
- Ab 12 Jahren zusätzlich: Kind nicht auf SGB-II-Leistungen angewiesen ODER du hast mindestens 600 € Bruttoeinkommen
- Du wirkst bei der Feststellung des anderen Elternteils mit
- Bei Heirat oder neuer Ehe des betreuenden Elternteils endet der Anspruch
Einkommen: Keine für den betreuenden Elternteil; ab 12 Jahren: kein SGB-II-Bedarf des Kindes oder Elternteil ≥ 600 € brutto
Wie viel gibt es?
Mindestunterhalt minus volles Kindergeld (259 €): 0–5 J.: 486 − 259 = 227 €; 6–11 J.: 558 − 259 = 299 €; 12–17 J.: 653 − 259 = 394 €. Gezahlter Unterhalt bzw. Waisenbezüge werden abgezogen.
Beispiel: Kind 8 Jahre, Vater zahlt nichts: 299 € im Monat.
Werte: ab 01.01.2026 (unverändert gegenüber 2025, da Mindestunterhalt und Kindergeld je um 4 € stiegen)
So beantragst du Unterhaltsvorschuss
Zuständig: Unterhaltsvorschussstelle beim Jugendamt deines Wohnorts (vielerorts auch online über das Landes-/Kommunalportal)
Frist: Sofort bei Ausbleiben des Unterhalts beantragen.
Rückwirkend: max. 1 Monat vor Antragsmonat (wenn Bemühungen um Unterhalt nachgewiesen) – nach Fachwissen, nicht in geprüfter Quelle bestätigt
Das brauchst du:
- Geburtsurkunde des Kindes
- Personalausweis
- Angaben zum anderen Elternteil
- Unterhaltstitel/Scheidungsurteil falls vorhanden
- Nachweis über (fehlende) Zahlungen
- ab 12 J.: Einkommensnachweis bzw. Grundsicherungsbescheid
Dauer: einige Wochen
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- Jugendamt – Beistandschaft (kostenlos: hilft Unterhalt durchzusetzen)
- Verband alleinerziehender Mütter und Väter (VAMV)
- Familienberatungsstellen
Kombinieren
Gut kombinierbar mit: Kindergeld, Kinderzuschlag, Wohngeld, Entlastungsbetrag für Alleinerziehende
Ist Einkommen des Kindes: voll angerechnet in der Grundsicherung, zu 45 % beim Kinderzuschlag, als Einkommen beim Wohngeld. Gezahlter Unterhalt wird abgezogen. Lohnt sich trotzdem oft (Kinderwohngeld/KiZ-Konstellation).
Was sich ändert
Abhängig von Mindestunterhalt 2027 und Kindergeld 2027 (267 € geplant, nicht beschlossen) – Beträge 2027 noch offen.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir