Grundsicherungsgeld: Wenn dein Geld (und das deines Haushalts) nicht zum Leben reicht und du arbeiten könntest, zahlt das Jobcenter den Regelbedarf plus Miete und Heizung. Seit 1. Juli 2026 heißt das Bürgergeld „Grundsicherungsgeld“.
Wir haben es für dich rausgesucht.
- 1Online beantragen oder Formular holen
- 2Einreichen: Online
Am schnellsten ist der Online-Antrag über jobcenter.digital (BA-Benutzerkonto, Nachweise direkt hochladen, sofortige Versandbestätigung); www.jobcenter.digital leitet auf arbeitsagentur.de/grundsicherung weiter. Papierantrag (Formulare Stand 10/2026, teils noch „Bürgergeld“ – laut BA weiter gültig) per Post mit Einschreiben oder persönlich mit Eingangsstempel; nur Kopien einreichen. Achtung: In Optionskommunen (kommunale Jobcenter, in NRW z. B. Kreis Minden-Lübbecke) gelten eigene Formulare/Online-Zugänge – jobcenter.digital ist dann nicht dein Weg.
Anträge nach SGB II/XII sind formfrei (§ 16 SGB I, § 37 SGB II): Ein kurzer formloser Antrag sichert den Monat, die Formulare reichst du nach. Der Antrag wirkt auf den Ersten des Antragsmonats zurück.
- 3Unsere Vorlage nutzen
Fertig formuliert, mit blau hinterlegten Lücken und Ausfüllhilfe.
Formloser Antrag (sichert den Monat) · Word ↓
Worum geht’s?
Das Grundsicherungsgeld sichert das Existenzminimum für erwerbsfähige Menschen zwischen 15 Jahren und der Altersgrenze und ihre Familie (Bedarfsgemeinschaft). Es gibt einen festen Regelbedarf (2026: 563 € für Alleinstehende), dazu Kosten für Unterkunft und Heizung, Mehrbedarfe und einmalige Hilfen. Auch wer arbeitet, aber zu wenig verdient, kann aufstocken. Kinder bekommen ebenfalls Leistungen nach Altersstufe.
Wer bekommt Grundsicherungsgeld?
- Du bist mindestens 15 Jahre alt und hast die Regelaltersgrenze noch nicht erreicht.
- Du kannst mindestens 3 Stunden täglich arbeiten (erwerbsfähig).
- Du lebst in Deutschland (gewöhnlicher Aufenthalt).
- Euer Einkommen und Vermögen reichen nicht für Regelbedarf + Miete/Heizung.
- Kinder und nicht erwerbsfähige Angehörige in deinem Haushalt bekommen über dich mit Leistungen (früher „Sozialgeld“).
Einkommen: Keine feste Grenze: Bedarf (Regelbedarfe + angemessene Unterkunft/Heizung + Mehrbedarfe) minus bereinigtes Einkommen. Erwerbseinkommen hat Freibeträge (siehe grundsicherung_erwerbstaetigenfreibetrag).
Vermögen: Seit 01.07.2026 altersabhängig je Person: unter 30 J. 5.000 €, ab 30 J. 10.000 €, ab 40 J. 12.500 €, ab 50 J. 20.000 € (Gesetz: „bis zur Vollendung des 30. Lebensjahres“ / „ab dem 31./41./51. Lebensjahr“, erhöhter Freibetrag ab Beginn des Geburtstagsmonats); übertragbar innerhalb der Bedarfsgemeinschaft. Keine Karenzzeit beim Vermögen mehr (Ausnahme selbstgenutztes Wohneigentum). Für Bewilligungszeiträume, die vor dem 01.07.2026 begonnen haben, gilt altes Recht (15.000 €/Person, Karenzzeit 40.000 €).
Wie viel gibt es?
Regelbedarf nach Regelbedarfsstufe (RBS) + Kosten der Unterkunft und Heizung (separater Eintrag grundsicherung_kdu) + Mehrbedarfe – anrechenbares Einkommen. Hier nur der Regelbedarf als Obergrenze je Person (RBS 1).
Beispiel: Alleinerziehende Mutter (35) mit Kind (4): 563 € + 357 € + Mehrbedarf Alleinerziehende 36 % (202,68 €) + Miete/Heizung – Kindergeld 259 € (als Einkommen des Kindes).
Werte: ab 01.01.2026 (Nullrunde: unverändert seit 01.01.2024 wegen Besitzschutz § 28a Abs. 5 SGB XII); gilt bis zur Neufestsetzung 2027
So beantragst du Grundsicherungsgeld
Zuständig: Jobcenter am Wohnort
Frist: Leistungen ab dem Ersten des Antragsmonats – so früh wie möglich stellen, formloser Antrag reicht zur Fristwahrung.
Rückwirkend: Auf den Ersten des Antragsmonats zurück, nicht davor.
Das brauchst du:
- Personalausweis
- Mietvertrag + Nebenkosten-/Heizkostenabrechnung
- Kontoauszüge der letzten 3 Monate
- Einkommensnachweise (Lohn, Kindergeld, Unterhalt)
- Vermögensnachweise
- Krankenversicherungsnachweis
- ggf. Kündigungsschreiben / ALG-I-Bescheid
Dauer: In der Regel 2–6 Wochen; Bewilligung meist für 12 Monate, dann Weiterbewilligungsantrag.
Kostenlose Hilfe beim Antrag:
- Sozialberatung von Caritas, Diakonie, AWO, Paritätischer, DRK
- VdK / SoVD (für Mitglieder)
- Erwerbslosenberatungsstellen (in NRW landesgefördert)
- Jobcenter-Eingangszone
Kombinieren
Nicht zusammen mit: Wohngeld, Kinderzuschlag, Hilfe zum Lebensunterhalt, Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung, Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
Gut kombinierbar mit: Kosten der Unterkunft und Heizung, Mehrbedarf für Alleinerziehende, Mehrbedarf in der Schwangerschaft, Mehrbedarf bei Behinderung, Mehrbedarf für kostenaufwändige Ernährung, Mehrbedarf bei dezentraler Warmwasserbereitung, Erstausstattung für die Wohnung, Erstausstattung bei Schwangerschaft und Geburt, Kindergeld, Arbeitslosengeld, Einstiegsgeld, Bildungsgutschein
Vorrangige Leistungen (Wohngeld + Kinderzuschlag, ALG I, Unterhaltsvorschuss, Kindergeld) werden zuerst geprüft bzw. angerechnet. Kindergeld und Unterhaltsvorschuss zählen als Einkommen des Kindes. Wohngeld/Kinderzuschlag nur alternativ, wenn sie die Hilfebedürftigkeit beseitigen.
Was sich ändert
Regelbedarfe 2027: noch NICHT festgesetzt (Stand 02.11.2026). Haushaltsbegleitgesetz 2027 (BT-Drs. 21/7860, Anhörung 12.10.2026) plant Rückkehr zu einstufiger Fortschreibung (Mischindex 70 % Preise/30 % Löhne) – geplant, nicht beschlossen; laut Sekundärquelle rechnerischer Ausgangswert RBS 1 nur 547,55 € (Hinweis Prüfer: 547,55 € ist laut BMAS der Basisfortschreibungswert zum 01.01.2026 – Übertragbarkeit auf 2027 nicht amtlich belegt), wegen Besitzschutz wahrscheinlich erneut Nullrunde (563 €). Neuermittlung auf Basis EVS 2023 angekündigt. Bezeichnung „Bürgergeld“ dürfen Jobcenter bis 31.12.2026 noch verwenden. Amtlich (BGBl. 2026 I Nr. 107, Art. 12): einzelne Vorschriften treten erst am 01.08.2027 bzw. 01.01.2029 in Kraft.
Quellen
Prüfstatus: Doppelt geprüft · zuletzt geprüft 02.11.2026. So prüfen wir